Gute Nachrichten für Arbeitgeber

Seit heute gelten neue Regelungen für Betriebsrenten. Ein wichtiger Nachteil für Arbeitgeber wurde beseitigt.

Zum Hintergrund

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit einer Betriebsrente ist es für den Arbeitgeber wichtig, den Wert der Versicherung für den Arbeitnehmer auf das Vertragsguthaben zu begrenzen. Dies erreicht der Arbeitgeber indem das versicherungsvertragliche Verfahren vereinbart wird (§2 Abs. 2 u. 3 BetrAVG). Gesagt, getan wurde dies seit 1974 von Anfang an im Regelfall automatisch vereinbart. Das BAG schenkte 2016 (BAG, Urteil vom 19.5.2016, 3 AZR 794/14) einen Schockmoment. Kurzerhand wurden sämtliche von Beginn an getroffenen Vereinbarungen rückwirkend für nichtig erklärt. Wer das nicht beachtete und bei Ausscheiden verwaltungsintensiv die Voraussetzungen erfolgreich umsetzte, war in der Haftung. Wir konnten teilweise 5-stellige Haftungssummen nachweisen! Das war besonders für neue Arbeitgeber relevant, die einen mitgebrachten Vertrag übernommen haben. Denn diese haben, meist ohne es zu wissen, die Haftungssummen gleich mit übernommen.

Was ist neu?

Seit heute ist bei der Direktversicherung und der Pensionskasse das versicherungsvertragliche Verfahren Standard. Dies führt zu einer Haftungserleichterung und Verwaltungsvereinfachung. Arbeitgeber können aufatmen.

Doch Achtung: Es dürfen keine Beitragsrückstände bestehen. Diese sind innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden auszugleichen. Gerade bei Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten leiden, kann dies ein Thema sein.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht beurteilt werden, ob mit dem neuen Gesetz automatisch Übernahmefehler aus dem Zeitraum vom 19.05.2016 bis zum 23.06.2020 geheilt sind. Hier sollten die Kommentare der kommenden Wochen abgewartet werden. In jedem Fall können Arbeitgeber bezogen auf diesem Aspekt ab sofort vom neuen Gesetz profitieren.

Also ab jetzt sorglos mitgebrachte Verträge übernehmen?

Bei Neueinstellung ist bei mitgebrachten bAV-Verträgen dennoch ein Mobilitäts-Check zu empfehlen. Bei einer Übernahme durch den Arbeitgeber als neuer Vertragsinhaber übernimmt dieser die komplette Haftung. Er enthaftet den Vor-Arbeitgeber. Haftung kann sich z.B. aus falsch beratenen Tarifen ergeben. Eine professionelle Begleitung des Prozesses ist grundsätzlich unerlässlich.

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